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   BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87   

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BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87 (https://dejure.org/1988,2869)
BVerwG, Entscheidung vom 29.12.1988 - 3 CB 42.87 (https://dejure.org/1988,2869)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Dezember 1988 - 3 CB 42.87 (https://dejure.org/1988,2869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Beurkundungsfunktion bei verspätet abgefassten Entscheidungsgründen - Anforderungen an die Darlegung eines Mangels der Beurkundungsfunktion - Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Gerichtliches Ermessen zur Einholung eines zusätzlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.06.1968 - V C 111.67

    Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87
    Es kommt hinzu, daß der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Unterschied zu der nur hilfsweise und insofern im Hinblick auf § 86 Abs. 2 VwGO nicht rechtserheblich (vgl. dazu BVerwGE 30, 57/58) beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens die Vernehmung der vorgenannten Zeugen nicht beantragt hat.
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87
    Dies kann der Fall sein, wenn diese Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besondere schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - ).
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88

    Asylrecht - Straftat - Politische Verfolgung - Verzögerte Urteilsabfassung -

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87
    Eine bestimmte zeitliche Grenze, von der an diese Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewahrt ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht normiert; es lassen sich allenfalls Erfahrungssätze dafür aufstellen, ab wann die Beurkundungsfunktion verspätet abgefaßter Urteilsgründe in der Regel nicht mehr gewährleistet ist (vgl. dazu zuletzt Urteile vom 10. August 1988 - BVerwG 4 CB 19.88 - m.w.N. sowie vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 -).
  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 CB 19.88

    "Nicht mit Gründen versehenes" Urteil; Unrichtige Sachbehandlung i.S: von § 21

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87
    Eine bestimmte zeitliche Grenze, von der an diese Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewahrt ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht normiert; es lassen sich allenfalls Erfahrungssätze dafür aufstellen, ab wann die Beurkundungsfunktion verspätet abgefaßter Urteilsgründe in der Regel nicht mehr gewährleistet ist (vgl. dazu zuletzt Urteile vom 10. August 1988 - BVerwG 4 CB 19.88 - m.w.N. sowie vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 -).
  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 81.75

    Fehlende Urteilsgründe - Mündliche Verhandlung - Beratung des verkündeten Urteils

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87
    An einem derartigen Mangel leidet eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn sie überhaupt keine Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO enthält; vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung auch dann als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO angesehen werden, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, daß die vorliegenden Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 81.75 - <BVerwGE 50, 278> und vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - ; ferner Beschluß vom 23. August 1983 - BVerwG 3 B 94.82 - <ZLA 1983, 134> sowie Beschluß vom 28. September 1987 - BVerwG 6 CB 15.87 - m.w.N.).
  • BVerwG, 28.09.1987 - 6 CB 15.87

    Schriftliche Urteilsgründe - Verzögerte Abfassung

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87
    An einem derartigen Mangel leidet eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn sie überhaupt keine Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO enthält; vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung auch dann als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO angesehen werden, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, daß die vorliegenden Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 81.75 - <BVerwGE 50, 278> und vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - ; ferner Beschluß vom 23. August 1983 - BVerwG 3 B 94.82 - <ZLA 1983, 134> sowie Beschluß vom 28. September 1987 - BVerwG 6 CB 15.87 - m.w.N.).
  • BVerwG, 23.08.1983 - 3 B 94.82

    Bergrechtliche Gewerkschaft - Erwerber von Anteilsrechten - Schadensfeststellung

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87
    An einem derartigen Mangel leidet eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn sie überhaupt keine Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO enthält; vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung auch dann als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO angesehen werden, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, daß die vorliegenden Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 81.75 - <BVerwGE 50, 278> und vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - ; ferner Beschluß vom 23. August 1983 - BVerwG 3 B 94.82 - <ZLA 1983, 134> sowie Beschluß vom 28. September 1987 - BVerwG 6 CB 15.87 - m.w.N.).
  • BVerwG, 22.06.1978 - 3 C 88.76

    Verspätete Zustellung des Urteils - Fehlen der Entscheidungsgründe - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1988 - 3 CB 42.87
    An einem derartigen Mangel leidet eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn sie überhaupt keine Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO enthält; vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung auch dann als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO angesehen werden, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, daß die vorliegenden Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 81.75 - <BVerwGE 50, 278> und vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - ; ferner Beschluß vom 23. August 1983 - BVerwG 3 B 94.82 - <ZLA 1983, 134> sowie Beschluß vom 28. September 1987 - BVerwG 6 CB 15.87 - m.w.N.).
  • BVerwG, 23.04.1992 - Gr. Sen. 1.91

    Aussetzung eines Verfahrens - Verkündung eines noch nicht vollständig abgefassten

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - mit unterschiedlichen Maßgaben - angenommen worden ist, der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des verkündeten Urteils sei nicht mehr gewährleistet und das Urteil deshalb im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn zwischen seiner Verkündung und der nachträglichen Abfassung seiner Gründe ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liege (vgl. im einzelnen vor allem die Urteile des 4. Senats vom 3. September 1982 und vom 10. August 1988 sowie die Beschlüsse des 3. und des 5. Senats vom 29. Dezember 1988 - BVerwG 3 CB 42.87 - und vom 12. März 1990 - BVerwG 5 CB 26.89 - ), hat die damit angesprochene zeitliche Grenze keinerlei Rückhalt in einer konkreten gesetzlichen Vorschrift.
  • BVerwG, 06.03.1992 - 4 CB 2.91

    Bauantrag - Rücknahme - Änderung - Antragstellung - Landesrecht

    Ein Teil der Senate des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, daß sich hierfür feste zeitliche Regeln nicht aufstellen lassen und auch bei ungewöhnlichen Verzögerungen der Abfassung der Entscheidungsgründe, z.B. von einem Jahr, im konkreten Fall weitere Umstände vorliegen müssen, die daran zweifeln lassen, daß die schriftlich niedergelegten Gründe das Beratungsergebnis zuverlässig wiedergeben (vgl. Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 94; Beschluß vom 29. Dezember 1988 - BVerwG 3 CB 42.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 86; Beschluß vom 28. September 1987 - BVerwG 6 CB 15.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 73; Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 92) in einem Urteilstext geschriebene Entscheidungsgründe fehlen.
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 18.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Mit Gründen versehenes Urteil

    Nach der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist § 138 Nr. 6 VwGO jedenfalls dann anzuwenden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die im Zusammenhang mit der eingetretenen zeitlichen Verzögerung es als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen, daß die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe noch gegeben ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1987 - BVerwG 3 C 41.85 u.a. - Buchholz 418.00 Nr. 69; Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 92; Beschluß vom 29. Dezember 1988 - BVerwG 3 CB 42.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 86).
  • BVerwG, 12.03.1990 - 5 CB 26.89

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts - Verfahrensrügen zur

    Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung auch dann als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO angesehen werden, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, daß die vorliegenden Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrunde liegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten (dazu und zum folgenden s. Beschluß vom 29. Dezember 1988 - BVerwG 3 CB 42.87 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 31.07.1989 - 3 C 31.84

    Rüge von Mängeln des Verwaltungsverfahrens - Verweigerung der Einsicht in ein

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begeht ein Tatsachengericht grundsätzlich keinen Verfahrensverstoß, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei hätte beantragen können, aber zu beantragen unterlassen hat (vgl. Beschluß vom 29. Dezember 1988 - BVerwG 3 CB 42.87 - ).
  • BFH, 14.03.1990 - X R 52/88

    Anforderungen an das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Wird das Urteil mit einer zeitlichen Verzögerung von weniger als 12 Monaten abgefaßt, müssen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, daß die Entscheidungsgründe als Folge der verzögerten Abfassung das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beratung nicht mehr zuverlässig wiedergeben (z. B. BVerwG-Beschluß vom 29. Dezember 1988 3 CB 42.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 133 VwGO Nr. 86, sowie BFH-Beschlüsse vom 14. August 1986 III R 44/86, BFH/NV 1987, 102, und vom 22. August 1989 VIII R 215/85, NV).
  • BVerwG, 04.03.1991 - 3 B 119.90

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begeht ein Tatsachengericht grundsätzlich keinen Verfahrensverstoß, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei hätte beantragen können, aber zu beantragen unterlassen hat (vgl. u.a. Beschluß vom 29. Dezember 1988 - BVerwG 3 CB 42.87 - in IFLA 89, 35).
  • BVerwG, 26.06.1989 - 3 C 4.87

    Vorliegen von Verfahrensmängeln - Eigentum an einem Mühlengrundstück

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begeht ein Tatsachengericht grundsätzlich keinen Verfahrensverstoß, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei hätte beantragen können, aber zu beantragen unterlassen hat (vgl. Beschluß vom 29. Dezember 1988 - BVerwG 3 CB 42.87 - <IFLA 1989, 35>).
  • VG Meiningen, 15.03.2006 - 1 K 323/00

    Vermögenszuordnungsrecht; Zu den Anforderungen, die § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG an den

    Dies ist etwa der Fall, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn sich aus ihm Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (BVerwG, B. v. 29.12.1988 - 3 CB 42/87 -, zitiert nach Juris).
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